Die Gebäudeeinmessung |
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(auch Gebäudeschlusseinmessung, Gebäudeendeinmessung oder Schlusseinmessung genannt)
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Die Pflicht des Eigentümers nach dem Vermessungs- und Katastergesetzes des Landes NRW (hier: §16 VermKatG NRW vom
01. März 2005) jedes neu errichtete oder in seinem Grundriss veränderte Gebäude einmessen zu lassen. Leistungen: Vermessen des Gebäudes gemäß den geltenden Vorschriften; Einreichen der Vermessungsschriften beim Katasteramt; Flurkartenausschnitt mit dem neuen Gebäude bzw. Gebäudeteil für den Eigentümer |